Grundsatz:
Wer Waffen und/oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz1 WaffG). Aufbewahrt dürfen werden in einem „A-Schrank“ ohne ein verschließbares Innenfach bis zu 10 erlaubnispflichtige Langwaffen und mit einem verschließbaren Innenfach auch die dazugehörige Munition. Wer mehr Langwaffen hat, braucht einen weiteren „A-Schrank“ oder kann einen „B- oder 0-Schrank“ anschaffen. Wer im gleichen „A-Schrank“ noch bis zu 5 Kurzwaffenund die dazugehörige Munition unterbringen will, benötigt anstatt des verschließbaren Innenfaches ein verschließbares „B-Innenfach“ für die Munition und für die Kurzwaffen. Sie dürfen dann zusammen in dem „B-Innenfach“ gelagert werden.
einem „B-Schrank“ ohne ein verschließbares Innenfach unbegrenzt erlaubnispflichtige Langwaffen oder
bis 200 kg bis zu 5 Kurzwaffen und eine Munition, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört. Für
die dazugehörige Munition ist jedoch ein verschließbares Innenfach oder ein anderer
Schrank erforderlich.
einem „B-Schrank bis 200 kg“ ohne ein verschließbares Innenfach unbegrenzt erlaubnispflichtige Langwaffen oder ab 200 kg bis zu 10 Kurzwaffen und eine Munition, die nicht zu den gelagerten Waffen gehört.
Für die dazugehörige Munition ist jedoch ein verschließbares Innenfach oder ein anderer
Schrank erforderlich.
einem „0“-Schrank unbegrenzt erlaubnispflichtige Langwaffen beziehungsweise bis zu 10 Kurzwaffen gemeinsam
mit der dazugehörigen Munition ohne besonderes Innenfach.
Beispiel:
Wer 11 Langwaffen, 4 Kurzwaffen und jeweils die Munition dazu besitzt, benötigt entweder zwei „A-Schränke“ für die Langwaffen, wovon ein Schrank mit einem „B-Innenfach“ für die Kurzwaffen und für die Munition ausgestattet sein muss oder einen „B“- Schrank mit verschließbarem Innenfach für die dazugehörige Munition oder einen „0-
Schrank“ für alles. „0-Schränke“ haben ein hohes Gewicht und man muss sich überlegen, inwieweit dieser in einem Privathaushalt überhaupt unterzubringen ist.
Achtung!
Die Schränke müssen VDMA-Norm haben und mit einer Zertifizierungsnummer gekennzeichnet sein. Ohne diese Kennzeichnung entspricht der Schrank nicht den waffenrechtlichen Bestimmungen. Der Besitzer haftet selbst.
Erlaubnisfreie Waffen Es ist die erforderliche Vorkehrung gegen das Abhandenkommen bzw. Wegnahme zu treffen durch ein festes abgeschlossenes Behältnis.
Besonderheiten § 14: Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses für Vereine: Abweichungen von den Anforderungen zulassen, wenn ihr ein Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit
und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.
Alles klar?