Jugendbildungsmaßnahmen (JBM)

Was sind Jugendbildungsmaßnahmen (JBM)? 

Bei Jugendbildungsmaßnahmen handelt es sich um pädagogisch strukturierte Veranstaltungen, die dazu beitragen sollen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Fähigkeit, die eigenen Rechte in der Gesellschaft wahrzunehmen und zu verantworten, sind hier die obersten Ziele.

Die Bayerische Sportschützenjugend ist seit 1983 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und dadurch berechtigt, sachgerechte Bildungsveranstaltungen durchzuführen. 

  • Die öffentliche Anerkennung erstreckt sich auch auf die Bezirke und Gaue der Bayerischen Sportschützenjugend, da sie vereinsrechtliche Untergliederungen des BSSB sind.

  • Die einzelnen Vereine des BSSB sind vereinsrechtlich selbständige Gebilde und müssen deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um „diesen Status“ zu erhalten, bzw. um die Vertretungsrechte in den örtlichen Stadt- oder Kreisjugendringe beantragen zu können.

D. h. um als Verein eine Jugendbildungsmaßnahme abhalten zu können (und hierfür die entsprechenden Fördergelder zu erhalten), ist der erste Schritt die Beantragung des Vertretungsrechts beim zuständigen Jugendring.

Mitglieder des Bayerischen Jugendrings sind Jugendorganisationen, die auf Stadt- bzw. Kreis-, Bezirks- und Landesebene zusammenarbeiten. Sie entscheiden auf diesen Ebenen in demokratischen Prozessen über die Arbeit des Bayerischen Jugendrings. Die Mitgliedsorganisationen entsenden Delegierte (Bezirke/Gaue/Vereine), die über ein beantragtes Vertretungsrecht die Jugendlichen in ihren Organisationen vertreten. Für die Bayerische Sportschützenjugend ist es wichtig, dass unsere Jugendlichen bald flächendeckend in Bayern jugendpolitisch vertreten sind.

 

Was sind die Vorteile, Vertretungsrechte im Kreis-/Stadtjugendring zu haben?

  • Zuschüsse für Jugendbildungsmaßnahmen (JBM)
  • Zuschüsse für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von ehrenamtlichen Jugendleitern (AeJ)
  • Mitspracherecht in Themen der örtlichen Jugendarbeit / der lokalen Jugendpolitik
  • Einfluss auf die bayerische Jugendpolitik
  • Vernetzung mit Leuten aus anderen Jugendverbänden
  • Neue Ideen, Erfahrungsaustausch oder evtl. Kooperationen mit Verbänden
  • Je nach Jugendring Angebote, Materialien, Seminare, inhaltlicher Input
  • Beratung in den jeweiligen Stadt-/Kreisjugendringen
  • Kostenlose Zusendung der Jugendzeitschrift BSSJ-Intern

 

Wer ist für die Vereine und Gaue zuständig?
Für die Vereine bzw. Gaue sind die Stadt- bzw. Kreisjugendringe zuständig. Das Vertretungsrecht kann beim zuständigen Stadt-/ Kreisjugendring beantragt werden. Der Antrag auf Vertretungsrecht wird dann in der Vorstandschaft beschlossen.

 

Wie viele Stimmen hat man in einem Stadt- bzw. Kreisjugendring?
Vertretungsrecht im Stadt-/ Kreisjugendring beantragen, kann grundsätzlich jeder Gau bzw.Verein, der im Landkreis aktiv tätig ist. Gibt es mehr als 4 aktive Gruppen im Landkreis, hat man 3 Stimmen
in der Vollversammlung, bei 2 oder 3 Gruppen 2 Stimmen, bei 1 Gruppe nur 1Stimme.

1 Delegierter = 1 Stimmrecht bei der Vollversammlung

Um als Verein die Vertretungsrechte bei den örtlichen Stadt- oder Kreisjugendringen beantragen zu können, müssen Vereine bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit des Vereins (e. V. /  Kgl. Priv.)

  2. Jugendparagraph innerhalb der Vereinssatzung

  3. Es muss eine eigene Jugendordnung geben 

Dein Verein hat noch keine eigene Jugendordnung? Dann schau mal hier.

 

Vereinsjugendleiter bzw. Vertreter der Vereinsjugend beantragen das Vertretungsrecht schriftlich in Form eines Antrags beim zuständigen Stadt- / bzw. Kreisjugendring. Der zuständige Stadt- / Kreisjugendring teilt daraufhin den Termin des Feststellungsbeschlusses mit, an dem das Vertretungsrecht vergeben wird. Nach dem Feststellungsbeschluss bekommt der Verein ein Bestätigungsschreiben über die Vertretungsrechte. Je nach Stadt- / Kreisjugendring wird ggf. eine persönliche Vorstellung der Jugendgruppe gewünscht.

 

Sobald die Vertretungsrechte vom zuständigen Stadt - / Kreisjugendring eingeräumt wurden unbedingt im Jugendbüro der Bayerischen Sportschützenjugend Bescheid geben!
jugend@bssb.de
Tel: +49 (0) 89 316 949 14

 

Zusätzlich die folgenden Unterlagen als KOPIE einreichen:

  • Bestätigungsschreiben über die Vertretungsrechte
  • Beglaubigte Vereinssatzung mit Jugendparagraph
  • Jugendordnung des Vereins

Gauleiter bzw. Vertreter der Gaujugend beantragen das Vertretungsrecht schriftlich in Form eines Antrags beim zuständigen Stadt- / bzw. Kreisjugendring. Der zuständige Stadt- / Kreisjugendring teilt daraufhin den Termin des Feststellungsbeschlusses mit, an dem das Vertretungsrecht vergeben wird. Nach dem Feststellungsbeschluss bekommt der Gau ein Bestätigungsschreiben über die Vertretungsrechte. Je nach Stadt- / Kreisjugendring wird ggf. eine persönliche Vorstellung der Jugendgruppe gewünscht.

Sobald die Vertretungsrechte vom zuständigen Stadt - / Kreisjugendring eingeräumt wurden, unbedingt im Jugendbüro der Bayerischen Sportschützenjugend Bescheid geben!


jugend@bssb.de
Tel: +49 (0) 89 316 949 14

Jeder Gau/Verein, der die Voraussetzungen erfüllt, kann das Vertretungsrecht beim zuständigen Kreis- / Stadtjugendring beantragen. Die „Vertretung der Schützenjugend“ in einem bestimmten Kreis- / Stadtjugendring kann daher aus mehreren Vereinen/Gauen bestehen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Schützenjugend im jeweiligen Kreis- / Stadtjugendring maximal bis zu 3 Delegierte bestimmen muss (je nachdem, wieviel Stimmen man hat, siehe Seite 1), die zu den Vollversammlungen des zuständigen Kreis- / Stadtjugendring (2x im Jahr) entsandt werden.

Das bedeutet konkret: Die Sportschützenjugend MUSS bei der Vollversammlung des zuständigen Kreis- / Stadtjugendrings in Form von Delegierten vertreten sein.

Es obliegt der eigenen Verantwortung der Vereine / Gaue / Bezirke, die im selben Stadt- /Kreisjugendring vertreten sind, sich untereinander abzusprechen, welche Delegierten (max. 3) zu den Vollversammlungen entsendet werden.

Für die Sportschützenjugend ist es von großer Bedeutung auf jeder Gliederungsebene, in ihrem jeweiligen Organ des Bayerischen Jugendrings mit eigenem Stimmrecht vertreten zu sein.

Seine Vertretungsrechte verliert ein Jugendverein, wenn er bei drei Vollversammlungen in Folge nicht vertreten ist oder als inaktiv festgestellt wird. Das hat zur Konsequenz, dass der Jugendverein auf Vollversammlungen nicht mehr mitbestimmen kann und keine Fördergelder mehr beantragen kann.  Will ein Gau bzw. Verein seine Vertretungsrechte wieder haben, kann er für die nächste Vollversammlung einen erneuten Antrag stellen.

 

Ziel der Förderung von Jugendbildungsmaßnahmen ist es, die im Bayerischen Jugendring zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere freie Träger der Jugendarbeit in die Lage zu versetzen, sachgerechte Bildungsveranstaltungen durchzuführen.

Weiteres Ziel der Förderung ist es, die Beteiligung möglichst vieler Kinder und Jugendlicher an der Jugendarbeit zu ermöglichen. Die Träger von Jugendbildungsmaßnahmen sind angehalten, um eine Qualifizierung der Arbeit besorgt zu sein.

Jugendbildungsmaßnahmen sollen jungen Menschen Hilfen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen:

Richtlinien

Damit eine Jugendbildungsmaßnahme förderfähig ist, muss sie die folgenden Richtlinien erfüllen: 

  • Dauer: Entweder 1-Tagesmaßnahme (mindestens 6 Zeitstunden) oder Mehrtagesmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als 14 Tagen
  • Die Teilnehmer kommen überwiegen aus Bayern. Die Maßnahmen richten sich ausdrücklich und nachvollziehbar auf einen überörtlichen Einzugsbereich und stehen allen Jugendlichen offen (d. h. sie müssen öffentlich ausgeschrieben werden)
  • Die Teilnehmenden sind grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre
  • Die Zahl der Teilnehmenden beträgt mindestens 10
  • Der Erwerb der drei Kompetenzen (Ich-Kompetenz, Sozial-Kompetenz, Sach-Kompetenz) ist bei der Maßnahme beabsichtigt (muss begründet werden)
  • Möglichst viele Kinder bzw. Jugendliche sollen an der Maßnahme teilnehmen können (=Integration)
  • Behandlung eines pädagogischen Themas aus folgenden Optionen: Politik, Beruf (nicht berufsqualifizierend), Ökologie, Kultur, Gesundheit, Naturkunde, Technik, Medien, Soziales, Sport, Religion (Werteerziehung / Sinn- und Lebensfragen, keine Vermittlung von religiösen Inhalten)
  • Es liegt eine ausgearbeitete Zielvorstellung zu Grunde, die in geeigneter Weise umgesetzt wird, auch unter Berücksichtigung von Geschlechtergerechtigkeit
  • Referenten oder verantwortliche Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer 

Was sind förderfähige Kosten?

Gefördert werden nur Maßnahmen, bei denen sich mindestens eine Zuwendung in Höhe von 100 € ergibt (Bagatellgrenze). Der jeweilige Verein trägt einen Eigenanteil von mindestens 10 %. Es werden bis zu 70 % der Kosten bezuschusst. Es ist grundsätzlich Wirtschaftlichkeit zu wahren, d. h. JBMs sollen angemessen geplant werden. Sind nicht alle Kosten der Höhe nach förderungsfähig, so wird der Gesamtkostenbetrag anteilig gekürzt. Alle Einnahmen und Ausgaben müssen durch Belege und in der Buchführung nachgewiesen werden. 

Für alle Teilnehmer aus Bayern werden die folgenden Kosten bezuschusst: 

  • Fahrtkosten (Es sollen vorrangig öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, bei Bahnfahrten 2. Klasse. Tatsächlich entstandene Ausgaben bei der Benutzung sonstiger Verkehrsmittel, z. B. ein angemieteter Bus. Wenn private PKW genutzt werden, die Kilometergelder, die zum Tag der Fahrt laut Bayerischem Reisekostengesetz geltend waren.)
  • Verpflegungs- und Übernachtungsausgaben (Werden nichtalkoholische Getränke bereitgestellt und bezahlt, muss das Pfand herausgerechnet werden. Alkoholische Getränke sind nicht förderfähig.)
  • Raummieten (z. B. Hallen, Seminarräume, die für die Durchführung der förderungsfähigen Bildungsinhalte unbedingt nötig sind.)
  • Honorare und Ausgaben für Referenten 
  • Alle weiteren Ausgaben, die direkt im Zusammenhang mit der Maßnahme stehen
  • Z. B. notwendige Arbeits- und Hilfsmittel (z. B. Eintritte oder Mieten für Geräte)
  • Z. B. Vorbereitungs- und Organisationsausgaben (auch mögliche Versicherungsausgaben)
  • Z. B. Betreuung / Assistenz von Rollstuhlfahrern
  • U. s. w.

Welche Veranstaltungen sind nicht förderfähig?

  • Konferenzen, Tagungen und Sitzungen von Verbandsorganen, Gremien und Ausschüssen
  • Maßnahmen, deren Programm weniger als zwei Drittel der Veranstaltungsdauer Themen im Sinne der Jugendbildung umfasst, (Kino-, Zoobesuche, „Spaßausflüge“…)
  • Touristische Unternehmungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kundgebungen, laufende Arbeit örtlich tätiger Gruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildung, soweit sie nicht Fortbildung für Zwecke der Jugendarbeit ist
  • Maßnahmen, die von Bundesorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt oder aus Bundes- oder anderen Landesmitteln gefördert werden

Antragstellung

Anträge zur Förderung einer JBM werden nach Abschluss der JBM (ca. 4 Wochen) direkt ans Landesjugendbüro gestellt:

Ausfüllhilfe gibt's hier.

 

Für noch detailiertere Informationen rund um JBM empfehlen wir die Homepage des Bayerischen Jugendringes

Ansprechperson

Lorena Müller

Leitung Landesjugendbüro

Olympia-Schießanlage Hochbrück | Ingolstädter Landstraße 110 | 85748 Garching